Kombination
Doppelt gefördert? Was sich kombinieren lässt – und was Sie eine Förderung kostet
Die Kombinationsregeln auf einen Blick: was zusammengeht, was sich ausschließt und wo Sie vor dem Antrag lieber nachfragen.
Fördern lassen dürfen Sie vieles, nur nicht dieselbe Maßnahme doppelt. Zuschuss und Steuerbonus schließen sich für eine Maßnahme aus, ein zinsverbilligter Förderkredit zählt dabei wie ein Zuschuss, und manche Boni gelten nur für bestimmte Maßnahmen. Die Übersicht zeigt, was zusammengeht, was nicht und wo Sie vor dem Antrag lieber nachfragen.
Die Kombinationstabelle
| Kombination | Geht das? | Was dabei gilt |
|---|---|---|
| Heizung über KfW 458 und Fenster oder Dämmung über das BAFA | ja | zwei Maßnahmen, zwei Anträge, jeder nach dem Ablauf seines Programms |
| BEG-Zuschuss und Ergänzungskredit 358/359 | ja | Kredit setzt eine frische Zusage oder Bewilligung voraus (bis zwölf Monate, nicht ausgezahlt) |
| BEG-Zuschuss und Steuerbonus § 35c für dieselbe Maßnahme | nein | ausgeschlossen nach § 35c Abs. 3 EStG |
| Zinsverbilligter Förderkredit und § 35c für dieselbe Maßnahme | nein | ebenfalls § 35c Abs. 3 EStG |
| KfW 458 und Handwerkerbonus § 35a | nein | schließt das Merkblatt 458 aus |
| § 35c und § 35a für dieselben Aufwendungen | nein | § 35c Abs. 3 EStG |
| iSFP-Bonus für die Heizung | nein | Heizung ausdrücklich ausgenommen |
| iSFP-Bonus für Fachplanung, Baubegleitung oder Emissionsminderung | nein | ebenfalls ausgenommen |
| „Jung kauft Alt“ (308) und BEG-Förderung für die Sanierung | ja | alle Förderungen zusammen nicht über den förderfähigen Kosten |
Lesen Sie die Tabelle von links nach rechts: Ein „ja“ heißt, dass die Regeln die Kombination grundsätzlich zulassen. Ob Ihr Vorhaben die übrigen Bedingungen erfüllt, prüft das jeweilige Programm.
Regel 1: Eine Maßnahme, ein Weg
Wenn Sie für eine Maßnahme einen Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Förderdarlehen nutzen, ist für genau diese Maßnahme der Steuerbonus zu. Haufe beschreibt den Ausschluss „für dieselbe energetische Sanierungsmaßnahme“. Verschiedene Maßnahmen können deshalb verschiedene Wege gehen, zum Beispiel die Wärmepumpe über den KfW-Zuschuss und die Dachdämmung über die Steuer.
Wo die Grenze zwischen zwei Maßnahmen verläuft, ist nicht immer offensichtlich. Kosten, die mehreren Arbeiten zugleich dienen, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung zuordnen, bevor Sie die Steuererklärung abgeben. Hilfreich sind Angebote und Rechnungen, die schon nach Maßnahmen getrennt sind.
Unsere Empfehlung: Legen Sie vor dem ersten Antrag eine Liste an, die jeder Maßnahme genau einen Weg zuordnet. So blockiert ein Zuschussantrag später keinen Steuerbonus, mit dem Sie gerechnet hatten.
Regel 2: Kredite folgen dem Zuschuss
Ohne bewilligten BEG-Zuschuss gibt es den Ergänzungskredit 358/359 nicht. Wer ihn braucht, legt sich für diese Maßnahme also auf den Zuschuss fest. Einfacher ist es beim Kauf eines sanierungsbedürftigen Hauses: Der Kaufkredit „Jung kauft Alt“ und die Förderung der Sanierung laufen nebeneinander, solange die Summe aller Förderungen die förderfähigen Kosten nicht überschreitet.
Welcher Förderweg passt zu Ihrem Vorhaben?
Der Fachbetrieb ordnet mit Ihnen jede geplante Maßnahme einem Förderweg zu und klärt, welche Anträge vor dem Auftrag stehen müssen.
Kostenlos und unverbindlich. Es meldet sich der Fachbetrieb, der diese Website betreibt – Name und Anschrift stehen im Impressum.
Regel 3: Boni haben feste Plätze
- iSFP-Bonus: gilt für die Gebäudehülle, die Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung zur Effizienz. Nicht für den Heizungstausch, nicht für die Emissionsminderung an Biomasse-Feuerungen, nicht für Fachplanung und Baubegleitung.
- Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus: gehören zur Heizungsförderung der KfW. Für Dämmung und Fenster gelten sie nicht. Dort kennt das BAFA nur den iSFP-Bonus und – ab 2027 – einen Zuschlag für die Dämmung der energetisch schlechtesten Gebäude.
- Einkommensbonus: gilt allein für die Wohnung, die Sie selbst als Hauptwohnung nutzen – eine vermietete Einliegerwohnung im selben Haus bekommt ihn nicht.
- Obergrenze: Grundförderung und Boni zusammen enden in der Heizungsförderung bei 70 %; nur Selbstnutzer, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen 30.000 € nicht übersteigt, kommen auf bis zu 80 %.
Regel 4: Energieberatung aus zwei Töpfen
Für die Beratung durch Fachleute gibt es zwei Förderungen, die an unterschiedlichen Stellen ansetzen:
- Die Energieberatung für Wohngebäude mit individuellem Sanierungsfahrplan: Der Bund trägt die Hälfte des Honorars, gedeckelt auf 650 € im Ein- oder Zweifamilienhaus und auf 850 € ab drei Wohnungen. Die Richtlinie läuft bis zum 31.12.2026; wie es danach weitergeht, ist noch nicht bekannt.
- Fachplanung und Baubegleitung bei Einzelmaßnahmen: 50 %, beim Ein- oder Zweifamilienhaus bis 5.000 € förderfähige Kosten.
Daneben steht der Steuerweg: Plant oder beaufsichtigt ein vom BAFA zugelassener Energieberater die Maßnahmen, mindert die Hälfte seines Honorars Ihre Einkommensteuer. Ob Beratungskosten, für die schon ein Zuschuss geflossen ist, zusätzlich steuerlich zählen, beantwortet diese Regel nicht. Klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie es einplanen.
Regel 5: Vermieter rechnen Förderung aus der Umlage heraus
Wer vermietet, darf einen Teil der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen – die Zuschüsse aber nicht. § 559a BGB nimmt Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten aus den umlagefähigen Kosten heraus. Wer ein zinsverbilligtes Darlehen nutzt, muss die Mieterhöhung um den jährlichen Zinsvorteil kürzen.
Für einen geförderten Heizungstausch gilt § 559e BGB: Die Jahresmiete darf um 10 % der Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Fördermittel steigen, höchstens um 0,50 € je Quadratmeter Wohnfläche im Monat innerhalb von sechs Jahren. Einen Steuerbonus nach § 35c gibt es für vermietete Wohnungen nicht. Mietrechtliche Einzelheiten klären Sie mit einer Rechtsberatung.
Beispiel: ein Haus, drei Maßnahmen, drei Wege
Beispiel: Einfamilienhaus, selbst bewohnt, ausreichend hohe Einkommensteuer. Geplant sind eine Wärmepumpe und neue Fenster in diesem Jahr, die Dachdämmung im nächsten. So könnte die Zuordnung aussehen – als Grundlage für das Gespräch mit Steuerberatung und Energieeffizienz-Experten, nicht als fertige Lösung:
| Maßnahme | Gewählter Weg | Warum | Damit ausgeschlossen |
|---|---|---|---|
| Wärmepumpe | KfW-Zuschuss 458 | höhere Sätze als beim Steuerbonus | § 35c und § 35a für die Heizung |
| Neue Fenster | BAFA-Zuschuss, dazu der Ergänzungskredit für den Rest | den Kredit gibt es nur mit Zuschuss | § 35c für die Fenster |
| Dachdämmung | Steuerbonus § 35c | Selbstnutzung und genug Steuerlast | BAFA-Zuschuss für das Dach |
Zwei Fragen gehören in diesem Beispiel vor den ersten Antrag: ob Fenster und Dach steuerlich sauber als getrennte Maßnahmen gelten und wie ein Gerüst oder andere gemeinsame Kosten den beiden Maßnahmen zugeordnet werden.
Fünf Kombinationen, die Geld kosten können
- Steuerbonus für eine bezuschusste Maßnahme eingeplant: Für diese Maßnahme wird er nicht gewährt – und der eingeplante Betrag fehlt in Ihrer Finanzierung.
- Handwerkerbonus für die Montage der geförderten Wärmepumpe: schließt das Merkblatt 458 aus.
- iSFP-Bonus in der Heizungsrechnung: Für die Heizung gibt es ihn nicht, auch nicht mit Sanierungsfahrplan.
- Ergänzungskredit zu spät: Ist die Zusage älter als zwölf Monate oder der Zuschuss schon ausgezahlt, entfällt diese Möglichkeit.
- Einkommensbonus für das ganze Haus gerechnet: Er gilt nur für die selbst genutzte Hauptwohneinheit.
Welcher Förderweg passt zu Ihrem Vorhaben?
Der Fachbetrieb ordnet mit Ihnen jede geplante Maßnahme einem Förderweg zu und klärt, welche Anträge vor dem Auftrag stehen müssen.
Kostenlos und unverbindlich. Es meldet sich der Fachbetrieb, der diese Website betreibt – Name und Anschrift stehen im Impressum.
Die Faustregel zum Schluss: Jede Maßnahme bekommt genau einen Weg, jeder Bonus bleibt an seinem Platz, und Kredite folgen dem Zuschuss. Wer das vor dem ersten Antrag aufschreibt, verschenkt keine Förderung durch eine falsche Kombination.
Häufige Fragen
Darf ich die Heizung über die KfW und die Fenster über das BAFA fördern lassen?
Ja. Das sind zwei Maßnahmen mit zwei Anträgen: die Heizung im KfW-Programm 458, die Fenster als Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle beim BAFA. Jede folgt dem Ablauf ihres Programms, und keine Arbeit beginnt, bevor der jeweilige Antrag gestellt ist.
Kann ich Steuerbonus und Handwerkerbonus für dieselben Kosten nutzen?
Nein. Der Steuerbonus nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, wenn für dieselben Aufwendungen der Handwerkerbonus nach § 35a in Anspruch genommen wird. Welcher von beiden in Ihrem Fall passt, klärt Ihre Steuerberatung.
Bringt ein Sanierungsfahrplan einen Bonus für die Wärmepumpe?
Nein. Die Förderrichtlinie nimmt die Heizung vom iSFP-Bonus ausdrücklich aus, und im KfW-Merkblatt 458 kommt er nicht vor. Wirksam wird der Bonus bei Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.
Was müssen Vermieter bei Fördermitteln beachten?
Den Teil der Kosten, den öffentliche Zuschüsse decken, dürfen Vermieter nicht auf die Miete umlegen. Beim Heizungstausch nach § 559e BGB werden die in Anspruch genommenen Fördermittel von den Kosten abgezogen. Für die Einzelheiten Ihres Mietverhältnisses ziehen Sie eine Rechtsberatung hinzu.
Quellen
- dejure.org: § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (Stand 05.10.2026)
- Haufe: Energetische Sanierung – Kosten von der Steuer absetzen (Stand 23.09.2026)
- KfW: Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen (458) (Stand 09/2026)
- Bundesanzeiger: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1) (Stand 27.08.2026)
- KfW: Merkblatt Ergänzungskredit (358, 359) (Stand 09/2026)
- BAFA: Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (Stand 30.04.2026)
- dejure.org: § 559e BGB – Mieterhöhung nach Einbau einer Heizungsanlage (Stand 05.10.2026)
- gesetze.legal: § 559a BGB – Anrechnung von Drittmitteln (Stand 05.10.2026)